
1. Es wird ein Mitgliederbeitrag erhoben, der bis zum 28. Februar eines jeden Kalenderjahres zu
entrichten ist. Diese Regelung gilt nicht für das Jahr der Erstaufnahme. Bei gemeinsam veranlagten
Ehegatten ist eine Mitgliedschaft beider Eheleute erforderlich. Der Jahresbeitrag bei Eheleuten
wird pro Person und somit Mitglied berechnet, d.h., die Einkünfte werden addiert und dann als
Beitragshöhe festgelegt. Die Mitgliedschaft kann auch für die zurückliegende Zeit rückwirkend
begründet werden. Der Beitrag ist für jedes Jahr entsprechend zu berechnen.
2. Zur Beurteilung der Einkommensverhältnisse gemäß Erlass zum StBerG, Ziffer 6, werden die
gesamten Einnahmen herangezogen.
3. Zum Einkommen gehören Bruttoarbeitslohn, Versorgungsbezüge, Renten, Unterhaltsleistungen,
wiederkehrende Bezüge, Fahrt- und Reisekostenersatz, Auslandsverwendungszuschläge, Kindergeld,
Aufwandsentschädigungen, Minijob und Kapital- und Mieteinnahmen, sowie die dem
Progressionsvorbehalt unterliegenden steuerfreien Einnahmen und Einkünfte nach § 32b EStG.
4. Der Jahresbeitrag inklusiv Mehrwertsteuer ergibt sich wie folgt:
Mindestbeitrag 45,70
Einnahmen von 1,00 € bis 10.000,00 € 57,60
Einnahmen von 10.001,00 € bis 18.000,00 € 81,40
Einnahmen von 18.001,00 € bis 20.000,00 € 99,25
Einnahmen von 20.001,00 € bis 25.000,00 € 111,15 €
Einnahmen von 25.001,00 € bis 35.000,00 € 123,05 €
Einnahmen von 35.001,00 € bis 40.000,00 € 152,80 €
Einnahmen von 40.001,00 € bis 45.000,00 € 164,70 €
Einnahmen von 45.001,00 € bis 50.000,00 € 188,50 €
Einnahmen von 50.001,00 € bis 60.000,00 € 206,35 €
Einnahmen von 60.001,00 € bis 75.000,00 € 224,20 €
Einnahmen von 75.001,00 € bis 80.000,00 € 236,10 €
Einnahmen von 80.001,00 € bis 95.000,00 € 271,80 €
Einnahmen von 95.001,00 € bis 100.000,00 € 307,50 €
Einnahmen von 100.001,00 € bis 150.000,00 € 343,20 €
Einnahmen von 150.001,00 € bis 175.000,00 € 367,00 €
Einnahmen über 175.001,00 € 396,75 €
5. Neben dem laufenden Jahresbeitrag werden keine weiteren Kosten erhoben. In besonderen
Ausnahmefällen kann ein Auslagenersatz gefordert werden (z.B. bei zwingender Inanspruchnahme
fremder Hilfe im finanzgerichtlichen Verfahren).
Beitragsverzicht und Beitragsermäßigung dürfen nur im Ausnahmefall vom Vorstand des
Lohnsteuerhilfevereins gewährt werden.
6. Die Beiträge werden durch das SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.
Diese Beitragsordnung ist gültig ab dem 1. Januar 2026. Das Landesamt für Steuern hat dieser Beitragsordnung mit
Schreiben vom 18.11.2025 zugestimmt.
Wilhelmshaven, den 31.12.2025
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